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Radarwarnung per Lichthupe nicht strafbar!

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, daß es nicht strafbar ist, andere Verkehrsteilnehmer mit der Lichthupe vor einer Radarfalle zu warnen. Ein Autofahrer hatte für diese Art der Warnung 72 Euro Strafe zahlen sollen und geklagt. Der VwGH hob den Starfbescheid auf – es gebe keinen Grund, jemandem Blinkzeichen zu verbieten.
Nach §22 StVO muss ein Lenker andere Straßenbenützer warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei dürfen Schallzeichen und Blinkzeichen, die nicht blenden, eingesetzt werden. Ein VERBOT derartiger Maßnahmen findet sich allerdings in der StVO nicht!
Gestraft werden kann nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden. Andere optische Warnzeichen als Lichthupen oder Blinksignale, die über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind nach §100 KFG ebenfalls verboten. Die genaue Stellungnahme des VwGH gibts hier.
Achtung aber an alle, die in den nächsten Monaten ihre Theorieprüfung ablegen wollen: auf den Übungs- und Prüfungs-CDs gilt es nach wie vor als falsch, wenn man die Lichthupe zum Warnen vor einer Radarfalle einsetzt!

Autor: Ernst Michalek

Ausgebildeter KFZ-Techniker, Internetspezialist, geprüfter Fahrschullehrer. Fährt & repariert alte Autos. Fährt Tretroller. Liebt Benzingeruch und Autorennen. Auch online auf www.egm.at

2 Kommentare

  1. Lobo sagt:

    Schön dass das endlich einmal geklärt wurde.
    Ich finde es schwer in Ordnung wenn sich jemand die Mühe macht und wegen 72 Euro sämtliche Instanzen durchfechtet weil er sich ungerecht behandelt fühlt.
    Respekt.
    Ab jetzt: warnt mich bitte wieder!!

    (nur nicht dauernd oder zu lange)

  2. Uschi sagt:

    Hallo Wissende!
    Eben gerade habe ich 2 bis 3 mir entgegenkommende Autofahrer mit einem kurzen Aufblinken davor gewarnt, dass sie um die Ecke geblitzt werden könnten. Plötzlich sprang aus einem Busch auf meiner Seite ein Polizist hervor, der mein Kennzeichen notierte. Das was ich hier nun lese, freut mich und ich frage nun, ist das Urteil noch gültig oder ist es mittlerweile aufgehoben durch Berufung o.ä.
    Gruß U.

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